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Musikinstrumentenversicherungen


Musikinstrumentenversicherung SINFONIMA (MA)

Welche Gefahren sind versichert?

Bei der Musikinstrumentenversicherung handelt es sich um eine sog. "All-Gefahren-Deckung", die rund um die Uhr Versicherungsschutz gewährt. Insbesondere erstreckt sich die Versicherung auf Schäden entstanden durch Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare Ereignisse.
Bei Zurücklassen der Instrumente in Kraftfahrzeugen, Anhängern und Wassersportfahrzeugen besteht auch Versicherungsschutz gegen die Gefahren des Diebstahls oder Einbruchdiebstahls (auch bei Diebstahl des ganzen Fahrzeuges), wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingetreten ist oder das Fahrzeug während dieser Zeit ständig beaufsichtigt war.
Noten können ausschließlich gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Transportmittelunfall versichert werden.
Bei der Versicherung von elektronischen Instrumenten und Zubehör sind innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss, Überspannung und Induktion) sowie Röhren- und Fadenbruch ausgeschlossen. Diese Schäden werden jedoch ersetzt, wenn sie verursacht worden sind durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall. Ebenso werden Brand- oder Explosionsschäden ersetzt, die als Folge von inneren Schäden, Defekten und Röhren- oder Fadenbruch eintreten.

Wann und in welchem Geltungsbereich besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers im festgelegten Geltungsbereich der Police, wenn die Instrumente mitgeführt, gespielt und aufbewahrt werden. Bei der Mitführung besteht auch Versicherungsschutz während der Aufbewahrung in Hotels. Für Berufsmusiker ist wichtig: Die Instrumente sind bei Konzerten und Proben, wie auch auf Orchesterreisen, versichert. Der Geltungsbereich der Musikinstrumentenversicherung erstreckt sich auf Deutschland. Reisen bis zu jeweils 6 Wochen sind weltweit mitversichert. Bei der Versicherung von Orchestern oder Musikschulen können auf den Einzelfall bezogene, individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Welche Instrumente versichern wir?
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle Instrumente versichert werden können. Soll ein Instrument versichert werden, das nicht im Tarif eingeordnet werden kann, ist Rückfrage bei der Gesellschaft zu halten.
Eine Ausnahme wird gemacht bei der Versicherung von Harfen, die als Einzelinstrument versichert werden sollen. Die Versicherung von Harfen ist auf deutscher Hersteller unter der Voraussetzung beschränkt, dass eine Bestätigung vorgelegt werden kann, dass im Schadenfall die Reparatur durch einen deutschen Harfenbaumeister ausgeführt werden kann.
Bei Orchestern, deren gesamter Instrumentenbestand versichert werden soll, wird keine Ausnahmen bei den Harfen gemacht, gleichgültig, um welchen Hersteller es sich handelt.

Elektronische Instrumente und Zubehör
Bei der Versicherung von Musikgruppen, die überwiegend mit elektronischen Instrumenten musizieren, ist eine Abstimmung mit der Gesellschaft vorzunehmen. Werden die Instrumente und das elektronische Zubehör nicht bei den Musikern zu Hause aufbewahrt, sondern in sog. Übungsräumen, ist zu dem Antrag ein Lageplan mit Sicherungsbeschreibung vorzulegen.
Bei der Versicherung von elektronischen Instrumenten und Zubehör für Einzelmusiker und bei Aufbewahrung der Instrumente und des Zubehörs in der Wohnung des Musikers, kann eine Einstufung nach dem Tarif vorgenommen werden. Wird ein Übungsraum benutzt, ist ein Lageplan und die Sicherungsbeschreibung mit dem Antrag einzureichen und Anfrage bei der Gesellschaft über die Annahme des Risikos zu halten.
Bögen, Etuis, Hüllen, Noten und sonstiges musikalisches Zubehör werden nur dann versichert, wenn mindestens ein Instrument versichert wird. Eine Versicherung des Zubehörs ohne Instrument ist nicht möglich.

Vertragsdauer
Die Musikinstrumentenversicherung wird als Jahresvertrag abgeschlossen.

Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
Grundsätzlich wird als Versicherungssumme der Handelswert des Instruments am Tag der Antragstellung genommen. In fast allen Fällen kennt der Kunde den Wert seines Instruments und des Zubehörs. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Rückfrage bei einem Musikfachgeschäft, einem Instrumentenhändler oder bei einem Geigenbaumeister.
Bei Meisterinstrumenten, das sind insbesondere Streichinstrumente wie Geigen, Bratschen, Violincelli und Kontrabässe mit Versicherungswerten ab 10.000,- EURO, ist der Nachweis über die Echtheit und den Handelswert des Instruments zu führen. Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass Fotokopien des Echtheitszertifikates (kann älteren Datums sein) und des Wertnachweises (muss unbedingt aktuellen Stand darstellen) eines anerkannten Geigenbaumeisters eingereicht werden. Sollte es bei der Beschaffung vorerwähnter Unterlagen Schwierigkeiten geben, empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Gesellschaft. Die Höhe der Versicherungssumme mit dem Hinweis auf die sog. "Fuchs-Taxe" (Taxe der Streichinstrumente) kann nicht anerkannt werden, da in der Taxe keine Hinweise auf das bestimmte Einzelinstrument enthalten sind.
Bei Streichinstrumenten kommt es in vielen Fällen in gewissen Zeitabständen zu Wertsteigerungen, die bei der festgelegten Versicherungssumme berücksichtigt werden müssen, um die nachteiligen Folgen der Unterversicherung zu vermeiden. Es empfiehlt sich deshalb, zu dem tatsächlichen Handelswert des Instruments eine Vorsorgeversicherungssumme zu vereinbaren, die Wertsteigerungen über den Zeitraum von zwei Jahren abdeckt. Die Vorsorgeversicherungssumme muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur Versicherungssumme des Instruments stehen und sollte daher 10 bis 15 % des Versicherungswertes nicht überschreiten.